TOP Ö 11: Vollzug des Baugesetzbuches; Zweite Änderung des Bebauungsplans "Stegwiesenäcker - Nr. 24"

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Pers. beteiligt: 7

Beschluss:

 

Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leiten fasst der Bau- und Grundstücksausschuss des Marktes Bad Steben gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des seit 14. August 1998 rechtskräftigen Bebauungsplans „Stegwiesenäcker – Nr. 24“:

 

Aufstellungsbeschluss:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des BauGB (Baugesetzbuch) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.

Der seit 14. August 1998 rechtskräftige Bebauungsplan für das Gebiet „Stegwiesenäcker“ (Carlsgrün) entspricht nicht mehr den örtlichen Erfordernissen. Die ausgewiesenen Bauflächen sind in den letzten Jahrzehnten überwiegend einer Bebauung zugeführt worden. Es stehen nur noch wenige Restgrundstücke zur Verfügung. In den vergangenen Jahren wurden – aufgrund geänderter Bauvorstellungen – bereits zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen erteilt. Um hier für die weitere Zukunft Bauen und Umbauen unter moderneren Gesichtspunkten zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans geändert werden.

 

Es wird daher beschlossen, den seit 14. August 1998 rechtskräftigen Bebauungsplan "Stegwiesenäcker – Nr. 24“ hinsichtlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen textlichen Festsetzungen zu ändern. Das gdl. Bauamt wird mit der Durchführung der Verfahrensschritte beauftragt.

 

 

Billigungsbeschluss:

 

Gleichzeitig billigt der Marktgemeinderat die vom gdl. Bauamt erstellten textlichen Festsetzungen vom 10. März 2020.

 

Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der frühzeitigen Information gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende Lösungen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung im Rathaus des Marktes Bad Steben während der allgemeinen Dienststunden unterrichtet, ferner wird ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig unterrichtet.

 

Das Verfahren erhält die Bezeichnung: „Zweite Änderung des Bebauungsplans Stegwiesenäcker – Nr. 24, Verfahrens-Nr. 42“.

 

Die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht im Rathaus Bad Steben, 1. Stock, Zimmer 9 (Herr Spörl) während der allgemeinen Dienststunden.

 

Die Unterlagen zum Änderungsverfahren werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Homepage des Marktes Bad Steben unter https://www.markt-badsteben.de/amtliches-infos/bauleitplanung-2.html veröffentlicht.