Sitzung: 15.06.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 9, Pers. beteiligt: 16
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt dem Antrag
der Freien Wählerschaft Bad Steben vom 22. Mai 2020 zu folgen und die
Sondernutzungsgebührensatzung sowie die Fremdenverkehrsbeitragssatzung wie
folgt zu ändern:
1)
In die
„Satzung zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem
Verkehrsraum“ vom 12. März 2002 sollen folgende Paragraphen eingefügt werden:
„§ 4a:
Gebührenfreiheit in Sonderfällen
Für die Dauer von
Pandemien, Epidemien oder Katastrophenfällen wird keine Sondernutzungsgebühr
erhoben.
§ 9: Inkrafttreten
des § 4a
§ 4a ist ab dem 16.
März 2020 Anzuwenden.“
2)
Die
Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom 9. Oktober 2001 ist
wie folgt zu ergänzen:
§ 3
Beitragsermittlung:
Folgender Abs. 6
wird eingefügt:
„§ 3 Abs. 6: Die
Beitragssätze nach § 3 Abs. 4 und 5 betragen in den Veranlagungszeiträumen, in
denen Pandemien, Epidemien oder Katastrophenfälle bestehen, jeweils 50 v.H. der
in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Beitragssätze.
§ 8a Inkrafttreten
in Sonderfällen
§ 3 Abs. 6 ist ab
dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.“
Der vorstehende Antrag der Freien Wählerschaft Bad Steben vom 22. Mai 2020 ist somit mehrheitlich
abgelehnt.