TOP Ö 40: Antrag der Freien Wählerschaft Bad Steben vom 22. Mai 2020 hinsichtlich der Ergänzung zweier Satzungen im Rahmen des Ortsrechts

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 9, Pers. beteiligt: 16

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt dem Antrag der Freien Wählerschaft Bad Steben vom 22. Mai 2020 zu folgen und die Sondernutzungsgebührensatzung sowie die Fremdenverkehrsbeitragssatzung wie folgt zu ändern:

 

1)     In die „Satzung zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum“ vom 12. März 2002 sollen folgende Paragraphen eingefügt werden:

 

„§ 4a: Gebührenfreiheit in Sonderfällen

Für die Dauer von Pandemien, Epidemien oder Katastrophenfällen wird keine Sondernutzungsgebühr erhoben.

 

§ 9: Inkrafttreten des § 4a

§ 4a ist ab dem 16. März 2020 Anzuwenden.“

 

2)     Die Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom 9. Oktober 2001 ist wie folgt zu ergänzen:

 

§ 3 Beitragsermittlung:

Folgender Abs. 6 wird eingefügt:

„§ 3 Abs. 6: Die Beitragssätze nach § 3 Abs. 4 und 5 betragen in den Veranlagungszeiträumen, in denen Pandemien, Epidemien oder Katastrophenfälle bestehen, jeweils 50 v.H. der in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Beitragssätze.

 

§ 8a Inkrafttreten in Sonderfällen

§ 3 Abs. 6 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.“

 

Der vorstehende Antrag der Freien Wählerschaft Bad Steben vom 22. Mai 2020 ist somit mehrheitlich abgelehnt.