Sitzung: 13.07.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 7, Pers. beteiligt: 16
Beschluss:
Aufgrund § 4 Satzung über die Bau- und Grundstücksgestaltung im Markt Bad Steben beschließt der Marktgemeinderat Bad Steben Folgendes:
1.) Gegen die vorgeschlagene Fassadengestaltung des Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr. 56 der Gemarkung Bad Steben bestehen keine Einwände.
2.) Hinsichtlich der Fassadengestaltung des Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Bad Steben wird beschlossen, die Fassadengestaltung im Rahmen einer Ausnahme gem. § 4 Abs. 2 Satz 5 der Satzung über die Bau- und Grundstücksgestaltung im Markt Bad Steben zu erlauben.