Sitzung: 13.07.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Pers. beteiligt: 16
Beschluss:
(Die sich an die
Satzung anschließenden Hinweise und die Begründung sind Bestandteil des
Beschlusses).
Satzung des Marktes Bad Steben über die zweite
Änderung des Bebauungsplans für das „Gebiet
Stegwiesenäcker –Nr. 24“ – lfd. Nr. 42
Aufgrund
-
des § 2
Abs. 1, §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL I S. 3634) zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587)
-
des § 9
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Art. 89 und 91 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588)
zul. geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408)
-
des Art.
23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zul.
geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737)
erlässt der Markt
Bad Steben folgende
§ 1
1Die Festsetzungen des seit 24. August 1998
rechtsverbindlichen Bebauungsplans für den Ort Bad Steben, für den Ortsteil
Carlsgrün, für den Bereich Stegwiesenäcker mit der Bezeichnung „Gebiet
Stegwiesenäcker – Nr. 24“, lfd. Nr. 42 und der dazugehörenden Begründung des
Marktes Bad Steben nach dem Stand vom 13. Mai 2020, werden mit Wirkung vom 17.
Juli 2020 geändert. ²Die Planzeichnung gilt unverändert weiter. ³Die neuen
Festsetzungen ergeben sich aus der nachfolgenden Anlage, die Bestandteil dieser
Satzung ist.
§ 2
1Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Steben, den 17. Juli 2020
Bert Horn
Erster Bürgermeister
Hinweise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch
(BauGB):
Die geänderten Festsetzungen mit Begründung,
Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegen ab dem 17. Juli 2020 beim
Markt Bad Steben, Rathaus, Zimmer 5 während der allgemeinen Dienststunden
öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt
kann Auskunft verlangt werden.
Ferner können die Bauleitplanunterlagen auf
der Homepage des Marktes Bad Steben unter https://www.markt-badsteben.de/amtliches-infos/bauleitplanung-2.html eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der
Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.
Auf die
Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen
zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes,
mit Ausnahme der Vorschrift über das Anzeigeverfahren und die Bekanntmachung
des Bebauungsplanes (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), sowie von Mängeln der
Abwägung und Behebung von Fehlern unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
gegenüber dem Markt Bad Steben geltend gemacht sind (dabei ist der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen).
Hierbei gelten folgende Fristen:
a)
Wenn
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bestimmten Verfahrens-
und Formvorschriften geltend gemacht werden: 1 Jahr seit der Bekanntmachung des
Planes
b)
Wenn die
Mängel in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB): 1
Jahr seit Bekanntmachung des Planes
Anlage 1:
Verbindliche
Festsetzungen:
Anlage 2:
Begründung
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr.
24 – „Stegwiesenäcker“
Begründung
zur
zweiten Änderung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes
Stegwiesenäcker – Nr. 24
(Verfahrens-Nr. 42)
Vorhaben: Zweite Änderung des
Bebauungsplanes Stegwiesenäcker Nr. 24
Gemeinde: Markt Bad Steben
Landkreis: Hof
Vorhabenträger: Marktgemeinde Bad Steben
1. Erforderlichkeit der Planung
Für den Bereich „Stegwiesenäcker“ in Bad
Steben besteht seit 1996 (mit rechtskräftiger Änderung vom 14.08.1998) ein
rechtskräftiger Bebauungsplan. Dieser sieht die Errichtung von Ein- und
Zweifamilienhäusern mit Sattel- bzw. Krüppelwalmdach innerhalb bestimmter
Baulinien vor.
Ferner ist die Dachneigung auf 35° bis 45°
festgesetzt. Dachaufbauten sind nur in beschränktem Maß möglich. Ebenso gibt es
zahlreiche Festsetzungen, die die Dacheindeckung, Dachflächenfenster,
Schornsteine, Carports, Garagen, die Fassadengestaltung, Sockel, Anschüttungen,
Einfriedungen, Material für Einfriedungen und deren Höhe regeln.
2. Anlass für die Änderung des
Bebauungsplanes
Durch die Änderung des seit 14. August 1998
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Stegwiesenäcker – Nr. 24 soll heutigen
Bebauungsvorstellungen entsprochen werden.
Zahlreiche Festsetzungen aus dem Jahr 1996
bzw. 1996 – sind ca. 25 Jahre nach Aufstellung des Bebauungsplanes nicht mehr
zeitgemäß.
Grund für
die Aufstellung des Bebauungsplanes war seinerzeit, die erforderliche Bebauung
dieses Gebietes – aufgrund der stetigen Entwicklung Bad Stebens und seiner
Außenorte zu einem Kur- und Erholungsort - verbindlich und ausreichend zu
ordnen. Dieser Grund ist nach Auffassung des Marktgemeinderates weggefallen, da
inzwischen über 80% der Grundstücke bebaut sind.
Eine
flächenmäßige Änderung erfolgt nicht – es werden nur textliche Festsetzungen
geändert bzw. entfernt.
3.
Angaben zur Umweltverträglichkeit
Umweltbericht:
3.1. Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile:
Das überplante Gebiet wird bereits als
allgemeines Wohngebiet genutzt.
3.2. Beschreibung der künftigen Einwohnersituation:
Die Änderung des Bebauungsplanes hat keine
negativen Auswirkungen auf die Einwohnerentwicklung der Marktgemeinde Bad
Steben. Es können nur noch wenige Grundstücke bebaut werden.
3.3. Maßnahmen zur Minderung oder zum
Ausgleich von Umweltauswirkungen:
Das Planungsgebiet berührt keine nach
Naturschutzrecht und Heilquellenschutz geschützten Bereiche. Maßnahmen zur
Verringerung der Bodenversiegelung, zur Verbesserung der Verkehrssituation
sowie zum Immissionsschutz sind nicht mehr erforderlich, da Festsetzungen zu
einem bereits überplanten Gebiet geändert werden.
3.4 Zusammenfassung:
Durch das Änderungsverfahren wird keine
UVP-Pflicht ausgelöst bzw. wird keine Vorprüfungspflicht ausgelöst, da
nachteilige Umweltauswirkungen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten sind –
s. nachfolgende Feststellungen:
3.4.1 Schutzgut Mensch / Siedlung:
Durch die geplante Maßnahme werden keine
Freiflächen mehr entzogen, die von nennenswerter Bedeutung für die Naherholung
oder den Fremdenverkehr sind. Es entsteht durch die geplanten Maßnahmen für die
in der im Umkreis lebende Bevölkerung keine Gefährdung oder Beeinträchtigung
der Gesundheit.
3.4.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen:
Die Flächen werden bereits als Wohngebiet
genutzt.
Die zu bebauenden Flächen liegen in keiner
ausgewiesenen Biotopfläche.
3.4.3 Schutzgut Boden:
Eine Flächenversiegelung erfolgt nur noch im
Bereich der verbliebenen freien Baugrundstücke.
3.4.4 Schutzgut Wasser:
Im auszuweisenden Gebiet sind keine Gewässer
oder Wasserläufe.
3.4.5 Schutzgut Klima / Luft:
Emissionen treten im Rahmen der vorhandenen
Bebauung auf. Weitere sind durch die Änderung nicht zu erwarten.
3.4.6 Schutzgut Landschaft:
Durch die Baumaßnahmen wird das
Landschaftsbild nicht mehr verändert.
Bad Steben, 13. Mai
2020
Markt Bad Steben
Bert Horn
Erster Bürgermeister
Das gemeindliche
Bau-/Ordnungsamt wird mit der Durchführung der restlichen Verfahrensschritte
beauftragt.