TOP Ö 75: Vollzug des Baugesetzbuches; Zweite Änderung des Bebauungsplans "Stegwiesenäcker - Nr. 24", lfd. Nr. 42: Weiteres Verfahren - Satzungsbeschluss

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Pers. beteiligt: 16

Beschluss:

 

(Die sich an die Satzung anschließenden Hinweise und die Begründung sind Bestandteil des Beschlusses).

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Satzung des Marktes Bad Steben über die zweite Änderung des Bebauungsplans für das „Gebiet Stegwiesenäcker –Nr. 24“ – lfd. Nr. 42

 

Aufgrund

-          des § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587)

-          des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Art. 89 und 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588) zul. geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408)

-          des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zul. geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737)

erlässt der Markt Bad Steben folgende

 

Bebauungsplansatzung

 

§ 1

 

1Die Festsetzungen des seit 24. August 1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplans für den Ort Bad Steben, für den Ortsteil Carlsgrün, für den Bereich Stegwiesenäcker mit der Bezeichnung „Gebiet Stegwiesenäcker – Nr. 24“, lfd. Nr. 42 und der dazugehörenden Begründung des Marktes Bad Steben nach dem Stand vom 13. Mai 2020, werden mit Wirkung vom 17. Juli 2020 geändert. ²Die Planzeichnung gilt unverändert weiter. ³Die neuen Festsetzungen ergeben sich aus der nachfolgenden Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2

 

1Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Steben, den 17. Juli 2020

 

 

Bert Horn

Erster Bürgermeister

 

 

 

Hinweise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB):

 

Die geänderten Festsetzungen mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegen ab dem 17. Juli 2020 beim Markt Bad Steben, Rathaus, Zimmer 5 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Ferner können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage des Marktes Bad Steben unter https://www.markt-badsteben.de/amtliches-infos/bauleitplanung-2.html eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes, mit Ausnahme der Vorschrift über das Anzeigeverfahren und die Bekanntmachung des Bebauungsplanes (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich gegenüber dem Markt Bad Steben geltend gemacht sind (dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen).

Hierbei gelten folgende Fristen:

a)     Wenn eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bestimmten Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht werden: 1 Jahr seit der Bekanntmachung des Planes

b)    Wenn die Mängel in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB): 1 Jahr seit Bekanntmachung des Planes

 

 

 

Anlage 1:

 

Verbindliche Festsetzungen:

 

      

 

 

 

 

 

Anlage 2:

 

Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 – „Stegwiesenäcker“

 

 

Begründung

zur

zweiten Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes

Stegwiesenäcker – Nr. 24

(Verfahrens-Nr. 42)

 

 

 

 

Vorhaben:                     Zweite Änderung des Bebauungsplanes Stegwiesenäcker Nr. 24

 

Gemeinde:                    Markt Bad Steben

 

Landkreis:                     Hof

 

Vorhabenträger:            Marktgemeinde Bad Steben

 

 

 


1. Erforderlichkeit der Planung

 

Für den Bereich „Stegwiesenäcker“ in Bad Steben besteht seit 1996 (mit rechtskräftiger Änderung vom 14.08.1998) ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Dieser sieht die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern mit Sattel- bzw. Krüppelwalmdach innerhalb bestimmter Baulinien vor.

Ferner ist die Dachneigung auf 35° bis 45° festgesetzt. Dachaufbauten sind nur in beschränktem Maß möglich. Ebenso gibt es zahlreiche Festsetzungen, die die Dacheindeckung, Dachflächenfenster, Schornsteine, Carports, Garagen, die Fassadengestaltung, Sockel, Anschüttungen, Einfriedungen, Material für Einfriedungen und deren Höhe regeln.

 

 

2. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes

 

Durch die Änderung des seit 14. August 1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Stegwiesenäcker – Nr. 24 soll heutigen Bebauungsvorstellungen entsprochen werden.

Zahlreiche Festsetzungen aus dem Jahr 1996 bzw. 1996 – sind ca. 25 Jahre nach Aufstellung des Bebauungsplanes nicht mehr zeitgemäß.

Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes war seinerzeit, die erforderliche Bebauung dieses Gebietes – aufgrund der stetigen Entwicklung Bad Stebens und seiner Außenorte zu einem Kur- und Erholungsort - verbindlich und ausreichend zu ordnen. Dieser Grund ist nach Auffassung des Marktgemeinderates weggefallen, da inzwischen über 80% der Grundstücke bebaut sind.

Eine flächenmäßige Änderung erfolgt nicht – es werden nur textliche Festsetzungen geändert bzw. entfernt.

 

 

3. Angaben zur Umweltverträglichkeit

 

Umweltbericht:

 

3.1. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile:

Das überplante Gebiet wird bereits als allgemeines Wohngebiet genutzt.

 

3.2. Beschreibung der künftigen Einwohnersituation:

Die Änderung des Bebauungsplanes hat keine negativen Auswirkungen auf die Einwohnerentwicklung der Marktgemeinde Bad Steben. Es können nur noch wenige Grundstücke bebaut werden.

 

3.3. Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen:

Das Planungsgebiet berührt keine nach Naturschutzrecht und Heilquellenschutz geschützten Bereiche. Maßnahmen zur Verringerung der Bodenversiegelung, zur Verbesserung der Verkehrssituation sowie zum Immissionsschutz sind nicht mehr erforderlich, da Festsetzungen zu einem bereits überplanten Gebiet geändert werden.

 

 

 

3.4 Zusammenfassung:

 

Durch das Änderungsverfahren wird keine UVP-Pflicht ausgelöst bzw. wird keine Vorprüfungspflicht ausgelöst, da nachteilige Umweltauswirkungen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten sind – s. nachfolgende Feststellungen:

 

3.4.1 Schutzgut Mensch / Siedlung:

Durch die geplante Maßnahme werden keine Freiflächen mehr entzogen, die von nennenswerter Bedeutung für die Naherholung oder den Fremdenverkehr sind. Es entsteht durch die geplanten Maßnahmen für die in der im Umkreis lebende Bevölkerung keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.

 

3.4.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen:

Die Flächen werden bereits als Wohngebiet genutzt.

Die zu bebauenden Flächen liegen in keiner ausgewiesenen Biotopfläche.

 

3.4.3 Schutzgut Boden:

Eine Flächenversiegelung erfolgt nur noch im Bereich der verbliebenen freien Baugrundstücke.

 

3.4.4 Schutzgut Wasser:

Im auszuweisenden Gebiet sind keine Gewässer oder Wasserläufe.

 

3.4.5 Schutzgut Klima / Luft:

Emissionen treten im Rahmen der vorhandenen Bebauung auf. Weitere sind durch die Änderung nicht zu erwarten.

 

3.4.6 Schutzgut Landschaft:

Durch die Baumaßnahmen wird das Landschaftsbild nicht mehr verändert.

 

 

 

Bad Steben, 13. Mai 2020

 

 

Markt Bad Steben

 

 

 

 

 

Bert Horn

Erster Bürgermeister

 

 

Das gemeindliche Bau-/Ordnungsamt wird mit der Durchführung der restlichen Verfahrensschritte beauftragt.