Sitzung: 30.07.2020 Bau- und Grundstücksausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Pers. beteiligt: 8
Beschluss:
Der Bau- und Grundstücksausschuss des Marktes Bad Steben beschließt Folgendes:
Satzung des Marktes Bad Steben über die Aufhebung
des Bebauungsplans für das „Gebiet
Schweizer Höh“ – lfd. Nr. 40
Aufgrund
-
des § 2
Abs. 1, §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL I S. 3634) zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587)
-
des § 9
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Art. 89 und 91 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588)
zul. geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408)
-
des Art.
23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zul.
geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737)
erlässt der Markt
Bad Steben folgende
§ 1
1Der seit 21. Dezember 1976 (mit Änderung vom 03.
Februar 1989) rechtskräftige Bebauungsplan des Marktes Bad Steben für den Ort
Bad Steben, Ortsteil Bobengrün, Bereich „Schweizer Höh“ mit der Bezeichnung
„Gebiet „Schweizer Höh“, lfd. Nr. 40 und der dazugehörenden Begründung wird
aufgehoben. ²Maßgeblich für die Aufhebung sind die Planzeichnung des Marktes
Bad Steben sowie die dazugehörige Begründung mit dem Stand vom 30. Juli 2020,
die Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 2
1Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4
Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Steben, den 30. Juli 2020
Bert Horn
Erster Bürgermeister
Hinweise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3
Baugesetzbuch (BauGB):
Die Aufhebungssatzung mit Begründung,
Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegen ab dem 30. Juli 2020 beim
Markt Bad Steben, Rathaus, Zimmer 5 während der allgemeinen Dienststunden
öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt
kann Auskunft verlangt werden.
Ferner können die Bauleitplanunterlagen auf
der Homepage des Marktes Bad Steben unter https://www.markt-badsteben.de/amtliches-infos/bauleitplanung-2.html eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der
Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.
Auf die
Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen
zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes,
mit Ausnahme der Vorschrift über das Anzeigeverfahren und die Bekanntmachung
des Bebauungsplanes (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), sowie von Mängeln der
Abwägung und Behebung von Fehlern unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
gegenüber dem Markt Bad Steben geltend gemacht sind (dabei ist der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen).
Hierbei gelten folgende Fristen:
a)
Wenn
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bestimmten Verfahrens-
und Formvorschriften geltend gemacht werden: 1 Jahr seit der Bekanntmachung des
Planes
b)
Wenn die
Mängel in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB): 1
Jahr seit Bekanntmachung des Planes
Anlage 1:
Anlage 2:
Aufhebung des Bebauungsplanes
„Schweizer Höh“ – Nr. 40
Begründung
zur
Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
„Schweizer Höh“,
Nr. 40
Vorhaben: Aufhebung des Bebauungsplanes Schweizer Höh
Gemeinde: Markt Bad Steben
Landkreis: Hof
Vorhabenträger: Marktgemeinde Bad Steben
Betroffene
Flurstücke:
Teilflächen der Flurnummern:
430, 337, 433/2, 119/9, 85/10, 81/3, 119/10, 81, 79, 119, 433, 430, 431, 410 und 338
sowie die Grundstücke
410/4, 410/3, 410/2, 410/1, 81/2, 82/21, 82/18, 82/17, 82/16, 82/15, 82/14, 82/13, 82/12, 82/9, 82/6, 82/5, 82/4, 82/3, 82, 84, 84/2, 85, 85/8, 85/7, 85/6, 85/5, 85/4, 85/3, 85/2, 85/1, 86, 87, 93, 94, 95, 97, 98, 119/1, 119/2, 119/4, 119/5
(Quelle: Bayernatlas)
Durch Beschluss des Bau- und
Grundstücksausschusses vom 12.04.2018 wurde festgelegt, dass das bisherige
Baurecht für die Grundstücke Fl.Nr. 82 und 84 auch weiterhin - wie im
aufzuhebenden Bebauungsplan - gewährleistet werden soll.
1.
Erforderlichkeit der Planung
Der seit 21. Dezember 1976 rechtskräftige
Bebauungsplan „Schweizer Höh“ des Marktes Bad Steben (einschließlich
rechtskräftiger Änderung vom 03.02.1989) entspricht nicht mehr den örtlichen
Erfordernissen. Die ausgewiesenen Bauflächen sind in den letzten 42 Jahren
überwiegend einer Bebauung zugeführt worden. Teilweise weicht die Bebauung von
den Festsetzungen ab bzw. wurden in der Vergangenheit Ausnahmen und Befreiungen
zugelassen. Festsetzungen wie z.B. eine starre Baulinie oder Jägerzaun zur
Straße hin, sind in diesem Gebiet nicht mehr zeitgemäß.
2.
Anlass für die Aufhebung des Bebauungsplanes
Mit einer Bebauung der noch freien
Grundstücke im Sinne über 42 Jahre alter Vorgaben ist nicht mehr zu rechnen. Es
wird nicht mehr für erforderlich gehalten für die noch verbliebenen Grundstücke
neue Regelungen durch eine erneute Änderung des Bebauungsplans zu treffen.
Sollten bei künftiger Bebauung Spuren
früherer Bergwerkstätigkeit entdeckt werden, ist auch weiterhin das Bergamt
Nordbayern zu verständigen.
3. Angaben zur Umweltverträglichkeit
Umweltbericht:
3.1. Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile:
Das überplante Gebiet ist im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
3.2. Beschreibung der künftigen
Einwohnersituation:
Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat keine
Auswirkungen auf die Einwohnersituation Bad Stebens.
3.3. Maßnahmen zur Minderung oder zum
Ausgleich von Umweltauswirkungen:
Durch die Aufhebung entstehen keine
Auswirkungen auf die Umwelt.
3.4 Zusammenfassung:
Durch das Aufhebungsverfahren wird keine
UVP-Pflicht ausgelöst bzw. wird keine Vorprüfungspflicht ausgelöst, da
nachteilige Umweltauswirkungen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten sind –
s. nachfolgende Feststellungen:
3.4.1 Schutzgut Mensch / Siedlung:
Durch die geplante Maßnahme werden keine
Freiflächen mehr entzogen, die von nennenswerter Bedeutung für die Naherholung
oder den Fremdenverkehr sind. Es entsteht durch die geplanten Maßnahmen für die
in der im Umkreis lebende Bevölkerung keine Gefährdung oder Beeinträchtigung
der Gesundheit.
3.4.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen:
Die Flächen werden bereits als Wohnflächen
genutzt. Noch vorhandene Baulücken können i.S.v. Art. 34 BauGB geschlossen
werden.
Die Flächen liegen in keiner ausgewiesenen
Biotopfläche.
3.4.3 Schutzgut Boden:
Eine Flächenversiegelung erfolgt nur noch im
Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohn- bzw. Straßenflächen.
3.4.4 Schutzgut Wasser:
Im auszuweisenden Gebiet sind keine Gewässer
oder Wasserläufe.
3.4.5 Schutzgut Klima / Luft:
Emissionen treten im Rahmen der vorhandenen
Bebauung im Sinne einer Wohnnutzung auf. Weitere sind durch die Aufhebung nicht
zu erwarten.
3.4.6 Schutzgut Landschaft:
Das Landschaftsbild wird nicht wesentlich
verändert. Eine Bebauung der im Flächennutzungsplan als Wohnfläche
ausgewiesenen Flächen nach neueren Maßstäben erscheint sinnvoller als nach
Baurecht von vor über 42 Jahren.
Bad Steben, 30. Juli
2020
Markt Bad Steben
Bert Horn
Erster Bürgermeister
Das gemeindliche
Bau-/Ordnungsamt wird mit der Durchführung der restlichen Verfahrensschritte
beauftragt.