TOP Ö 36: Vollzug des Baugesetzbuches; Aufhebung des Bebauungsplans "Schweizer Höh"; restliches Verfahren (Satzungsbeschluss)

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Pers. beteiligt: 8

Beschluss:

 

Der Bau- und Grundstücksausschuss des Marktes Bad Steben beschließt Folgendes:

 

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

Satzung des Marktes Bad Steben über die Aufhebung des Bebauungsplans für das „Gebiet Schweizer Höh“ – lfd. Nr. 40

 

Aufgrund

-          des § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587)

-          des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Art. 89 und 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588) zul. geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408)

-          des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zul. geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737)

erlässt der Markt Bad Steben folgende

 

Bebauungsplansatzung (Aufhebungssatzung)

 

§ 1

 

1Der seit 21. Dezember 1976 (mit Änderung vom 03. Februar 1989) rechtskräftige Bebauungsplan des Marktes Bad Steben für den Ort Bad Steben, Ortsteil Bobengrün, Bereich „Schweizer Höh“ mit der Bezeichnung „Gebiet „Schweizer Höh“, lfd. Nr. 40 und der dazugehörenden Begründung wird aufgehoben. ²Maßgeblich für die Aufhebung sind die Planzeichnung des Marktes Bad Steben sowie die dazugehörige Begründung mit dem Stand vom 30. Juli 2020, die Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 2

 

1Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Steben, den 30. Juli 2020

 

 

 

Bert Horn

Erster Bürgermeister

 

 

 

Hinweise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB):

 

Die Aufhebungssatzung mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegen ab dem 30. Juli 2020 beim Markt Bad Steben, Rathaus, Zimmer 5 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Ferner können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage des Marktes Bad Steben unter https://www.markt-badsteben.de/amtliches-infos/bauleitplanung-2.html eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes, mit Ausnahme der Vorschrift über das Anzeigeverfahren und die Bekanntmachung des Bebauungsplanes (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich gegenüber dem Markt Bad Steben geltend gemacht sind (dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen).

Hierbei gelten folgende Fristen:

a)     Wenn eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bestimmten Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht werden: 1 Jahr seit der Bekanntmachung des Planes

b)    Wenn die Mängel in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB): 1 Jahr seit Bekanntmachung des Planes

 

Anlage 1:

 

 

Anlage 2:

 

Aufhebung des Bebauungsplanes

„Schweizer Höh“ – Nr. 40

 

Begründung

zur

Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes

„Schweizer Höh“,

Nr. 40

 

 

Vorhaben:                     Aufhebung des Bebauungsplanes Schweizer Höh

 

Gemeinde:                    Markt Bad Steben

 

Landkreis:                     Hof

 

Vorhabenträger:            Marktgemeinde Bad Steben

 

 

Betroffene Flurstücke:

 

Teilflächen der Flurnummern:

 

430, 337, 433/2, 119/9, 85/10, 81/3, 119/10, 81, 79, 119, 433, 430, 431, 410 und 338

 

sowie die Grundstücke

 

410/4, 410/3, 410/2, 410/1, 81/2, 82/21, 82/18, 82/17, 82/16, 82/15, 82/14, 82/13, 82/12, 82/9, 82/6, 82/5, 82/4, 82/3, 82, 84, 84/2, 85, 85/8, 85/7, 85/6, 85/5, 85/4, 85/3, 85/2, 85/1, 86, 87, 93, 94, 95, 97, 98, 119/1, 119/2, 119/4, 119/5

 

(Quelle: Bayernatlas)

 


Durch Beschluss des Bau- und Grundstücksausschusses vom 12.04.2018 wurde festgelegt, dass das bisherige Baurecht für die Grundstücke Fl.Nr. 82 und 84 auch weiterhin - wie im aufzuhebenden Bebauungsplan - gewährleistet werden soll.

 

 

1. Erforderlichkeit der Planung

 

Der seit 21. Dezember 1976 rechtskräftige Bebauungsplan „Schweizer Höh“ des Marktes Bad Steben (einschließlich rechtskräftiger Änderung vom 03.02.1989) entspricht nicht mehr den örtlichen Erfordernissen. Die ausgewiesenen Bauflächen sind in den letzten 42 Jahren überwiegend einer Bebauung zugeführt worden. Teilweise weicht die Bebauung von den Festsetzungen ab bzw. wurden in der Vergangenheit Ausnahmen und Befreiungen zugelassen. Festsetzungen wie z.B. eine starre Baulinie oder Jägerzaun zur Straße hin, sind in diesem Gebiet nicht mehr zeitgemäß.

 

 

2. Anlass für die Aufhebung des Bebauungsplanes

 

Mit einer Bebauung der noch freien Grundstücke im Sinne über 42 Jahre alter Vorgaben ist nicht mehr zu rechnen. Es wird nicht mehr für erforderlich gehalten für die noch verbliebenen Grundstücke neue Regelungen durch eine erneute Änderung des Bebauungsplans zu treffen.

Sollten bei künftiger Bebauung Spuren früherer Bergwerkstätigkeit entdeckt werden, ist auch weiterhin das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

 

 

3. Angaben zur Umweltverträglichkeit

 

Umweltbericht:

 

3.1. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile:

Das überplante Gebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.

 

3.2. Beschreibung der künftigen Einwohnersituation:

Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf die Einwohnersituation Bad Stebens.

 

3.3. Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen:

Durch die Aufhebung entstehen keine Auswirkungen auf die Umwelt.

 

3.4 Zusammenfassung:

 

Durch das Aufhebungsverfahren wird keine UVP-Pflicht ausgelöst bzw. wird keine Vorprüfungspflicht ausgelöst, da nachteilige Umweltauswirkungen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten sind – s. nachfolgende Feststellungen:

 

3.4.1 Schutzgut Mensch / Siedlung:

Durch die geplante Maßnahme werden keine Freiflächen mehr entzogen, die von nennenswerter Bedeutung für die Naherholung oder den Fremdenverkehr sind. Es entsteht durch die geplanten Maßnahmen für die in der im Umkreis lebende Bevölkerung keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.

 

3.4.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen:

Die Flächen werden bereits als Wohnflächen genutzt. Noch vorhandene Baulücken können i.S.v. Art. 34 BauGB geschlossen werden.

Die Flächen liegen in keiner ausgewiesenen Biotopfläche.

 

3.4.3 Schutzgut Boden:

Eine Flächenversiegelung erfolgt nur noch im Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohn- bzw. Straßenflächen.

 

3.4.4 Schutzgut Wasser:

Im auszuweisenden Gebiet sind keine Gewässer oder Wasserläufe.

 

3.4.5 Schutzgut Klima / Luft:

Emissionen treten im Rahmen der vorhandenen Bebauung im Sinne einer Wohnnutzung auf. Weitere sind durch die Aufhebung nicht zu erwarten.

 

3.4.6 Schutzgut Landschaft:

Das Landschaftsbild wird nicht wesentlich verändert. Eine Bebauung der im Flächennutzungsplan als Wohnfläche ausgewiesenen Flächen nach neueren Maßstäben erscheint sinnvoller als nach Baurecht von vor über 42 Jahren.

 

Bad Steben, 30. Juli 2020

 

 

Markt Bad Steben

 

 

Bert Horn

Erster Bürgermeister

 

 

 

Das gemeindliche Bau-/Ordnungsamt wird mit der Durchführung der restlichen Verfahrensschritte beauftragt.