Sitzung: 18.01.2021 Ferienausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Pers. beteiligt: 7
Beschluss:
Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS
2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert
wurde, erlässt der Markt Bad Steben die nachstehende Satzung:
Satzung über abweichende Maße der
Abstandsflächentiefe
im Markt Bad Steben
1Die Satzung gilt für
das gesamte Gemeindegebiet.
1Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im
Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten,
festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3m. ²Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16m Länge
genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3m, wenn
das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.
1Abweichende, in
Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen, bleiben unberührt.
1Die Satzung tritt am
1.2.2021 in Kraft.
Bad
Steben,
Bert
Horn
Erster
Bürgermeister
Begründung
Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO eröffnet Gemeinden
die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen
Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet
oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung
der Wohnqualität dient.
Nach der Rechtsprechung beschränkt
sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden
Bestimmung von Abstandsflächen auf
im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer
ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur
Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens
und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen
Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das
Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf
die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.
Vorstehende Satzung wird im Rahmen
der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität
erlassen.
Im Gemeindegebiet sind nach wie vor viele Bereiche
nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber
hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand
von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im
Gemeindegebiet und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher
dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen
weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im
Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachverdichtung wird nach
Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.
Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen
Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im
Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich
verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist
geprägt durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen
insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch
für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch
größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprägt ist, erhalten und gegebenenfalls
im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer
Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke,
gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des
Brandschutzes.
Der Gesetzgeber hat mit der
Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands fest gelegt. Die Gemeinde möchte für ihr
Gemeindegebiet höhere Standards als vom Gesetzgeber vorgesehen festlegen.
Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen
auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von
Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz
ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung
der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken
gesichert.
Die Gemeinde bezieht in ihre
Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der
Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der
neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die
Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für
vorrangig. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher
Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen
einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.
In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die
Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten
Gemeindegebiet anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche
Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber
generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der
Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über
Abweichungen möglich. Für die sich
insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern-und das klassenurbanen Gebiete
findet die Satzung ohnehin keine Anwendung.
Die Gemeinde ist sich auch bewusst,
dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft
tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche
Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen
nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden
Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche
Eigentumseinschränkungen.